Registrierkassenpflicht auch bei Online Shops?
Mit 1. Jänner 2016 tritt in Österreich die allgemeine Registrierkassenpflicht in Kraft. Diese verpflichtet Unternehmer, alle Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse oder Kassensystem aufzuzeichnen und zu erfassen. Doch wer ist von dieser Pflicht betroffen, wo liegen die Ausnahmen der Regelung und worauf ist generell zu achten? Wir geben einen kurzen Einblick.
Inhaltsverzeichnis
Wer ist betroffen?
Die allgemeine Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmen ab einem Jahresumsatz (je Betrieb) von 15.000 Euro, sofern die Barumsätze (je Betrieb) die Grenze von 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Zu Barumsätzen zählen hier auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons, etc. Somit soll Schwarzumsätzen entgegengewirkt und gleiche Wettbewerbsvorrausetzungen für Unternehmen geschaffen werden.
Was ist eine Registrierkasse?
Eine Registrierkasse stellt ein elektronisches Aufzeichnungssystem dar und dient der Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen. Hier können auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen zum Einsatz kommen. Ab 1. Jänner 2017 müssen die Registrierkassen zusätzlich mit technischen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein.
Belegerteilungsverpflichtung
Für jede empfangene Barzahlung muss das Unternehmen einen Beleg vorlegen. Der Käufer muss den Beleg bei sich führen, bis er sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befindet. Diesen muss er bei einer etwaigen Kontrolle durch die Finanzverwaltung vorweisen können. Die Belegsdaten müssen vom Unternehmer gespeichert werden. Ein Beleg muss folgende Punkte beinhalten:
- Unternehmensbezeichnung
- Nummerierung des einmaligen Geschäftsvorfalls
- Datum der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
Ausnahmen der Registrierkassenpflicht
Aus der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung ausgenommen werden:
- „Umsätze im Freien“: Jahresumsätze bis 30.000 Euro, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine)
- Bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
- Rein von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (z.B. Webshops)
Eine Prämie des Betriebsfinanzamts in der Höhe von 200 Euro kann die Anschaffung bzw. Umstellung auf ein elektronisches Kassensystem erleichtern, diese wird im Zuge der betrieblichen Steuererklärung geltend gemacht.
Registrierkassenpflicht für Online Shops
Nur jene Webshops sollen von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, die reine Onlineshops sind. Das hat zur Konsequenz, dass alle Cross-Channel-Händler, die neben dem klassischen Handel auch einen Online Shop betreiben, für den Online Shop eine Registrierkassa benötigen.
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Quellen:
Informationen des Bundesministeriums für Finanzen