Cookiebanner neu

Nachdem der Europäische Gerichtshof EuGH in den letzten Monaten einige Urteile zum Thema Datenschutz ausgesprochen hat, haben wir dies zum Anlass genommen einen neuen Blog Beitrag zu schreiben, um Sie über die wichtigsten Punkte zu informieren. Wir empfehlen Ihnen zu handeln, wenn Sie auf Ihrer Webseite Google Services wie Google Maps, Google Analytics, YouTube, … oder Zählpixel von Google AdsGoogle AdWordsMit Google AdWords oder auch Google Ads können Sie beispielsweise für Ihr Unternehmen werben, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Ihre Bekanntheit steigern und mehr Zugriffe auf die Website erzielen.  More oder Facebook oder diversen anderen Werbenetzwerken nutzen, da bereits die ersten Unterlassungserklärungen kursieren.

Sollten Sie in Österreich einen Firmenstandort haben, können Sie noch heuer die für mich sinnvollste und leicht zu beantragende Förderung im Rahmen des Projektes KMU DIGITAL 2.0 ansuchen. 2 Millionen EUR wurden vom österreichischen Ministerium für Digitalsierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) bereitgestellt. Ein tolles Förderprojekt, welches die eine oder andere Investion in die nicht minder aufwendige Digitalisierung erleichtert.

Google Analytics nach der DSGVO und seit der EuGH Entscheidungen
Was Cookies angeht gab es vor den EuGH Entscheidungen die Auffassung, dass bei Third Party- und Tracking- Cookies ein Opt Out genügt. Man informierte den Nutzer per Cookie-Banner, hat die Cookies aber trotzdem gesetzt. Beides geht aber nach den letzten EuGH-Urteilen nun nicht mehr. Tracking-Cookies dürfen nicht mehr OHNE echte Einwilligung der Nutzer gesetzt werden. Dabei ist es egal, ob in den Cookies tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert werden oder ob nur anonyme Daten gespeichert werden. Es sind aber nicht alle Cookies betroffen. Das bedeutet, dass man verpflichtet ist, auf der eine Seite die Nutzer darüber informieren, welche Cookies verwendet werden. Zudem ist dem Nutzer die Möglichkeit zu bieten, die Nutzung von nicht funktionellen Cookies separat zu verbieten.

Weiter ohne Einwilligung erlaubt sind so genannte First Party Cookies, die für eine Webseite erforderlich sind. Das sind z.B.:
– Warenkorb-Cookies
– Cookies für LogIns
– Cookies die eine Länder- oder Sprachauswahl betreffen
– Cookies, die Consent Tools für die Cookie Einwilligung setzen

Im Wesentlichen geht es bei der aktuellen Diskussion also um Marketing- und Tracking Cookies. Wir empfehlen deshalb, Google Analytics & Co. nur noch mit vorheriger Einwilligung einzusetzen.
Dazu müsste Ihre Webseite angepasst werden. Die derzeit verteilten Services wie Google Analytics, Google Maps, Google AdsGoogle AdWordsMit Google AdWords oder auch Google Ads können Sie beispielsweise für Ihr Unternehmen werben, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Ihre Bekanntheit steigern und mehr Zugriffe auf die Website erzielen.  More und alle Cookie-generierenden Third Party Services müssen zentral zusammengefasst und neu eingebaut werden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

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