Fall der euro­päi­schen Liefer­­schwellen 2021

Der innergemeinschaftliche Versandhandel regelt den Versand von Waren und Dienstleistungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Bis zu einer bestimmten Lieferschwelle werden die Produkte mit der Umsatzsteuer des Absenderlandes verrechnet. Ab dieser Schwelle gelten die Steuerbeträge des Landes in das geliefert wird. So die aktuelle Rechtsregelung.

Der europäische Rat hat beschlossen, dass mit Sommer 2021 diese Lieferschwellen nun abgeschafft werden. EU-Länder und deren Versandhandelsunternehmen sind nun aufgerufen sich auf die neue Regelung vorzubereiten. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag die neue Regelung, was Lieferschwellen und der innergemeinschaftliche Versandhandel sind.

  • Die Schwellenwerte für den innergemeinschaftlichen Versandhandel sollten ursprünglich mit Anfang 2021 fallen. Aufgrund der aktuellen Herausforderungen wurde der Termin in den Sommer verschoben.
  • Jedes EU-Mitgliedsland hat eine festgelegte Lieferschwelle. Beim Überschreiten dieser Schwelle gelten für Waren und Dienstleistungen die Steuersätze des Empfängerlandes.
  • Durch die Abschaffung der Lieferschwellen gelten dann die Umsatzsteuerbeträge des Bestimmungslandes. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben die Kleinstunternehmen.

Definition: Was ist der inner­gemein­schaftliche Versand­handel?

Die Regelung für den innergemeinschaftlichen Versandhandel tritt in Kraft, sobald ein Unternehmen eines EU-Mitgliedsstaates, Waren oder Dienstleistungen in ein anderes Mitgliedsland befördert oder versendet. Für den innergemeinschaftlichen Versandhandel auf EU-Ebene, gilt die folgende Rechtslage.

Sobald Produkte an Konsumenten oder Schwellenerwerber (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, …) in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft werden, gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, wo die Versendung oder die Beförderung beginnt.

Die Regelungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels gelten sowohl für den Verkauf im physischen Geschäft als auch im Onlineshop.

Ein Beispiel

Versand an Privatpersonen – Eine Privatperson aus Deutschland bestellt einen Gegenstand bei einem österreichischen Anbieter. Die Versendung beginnt in Österreich und die Lieferung ist somit auch in Österreich zu versteuern. Der Gegenstand wird deshalb mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer besteuert.

Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, gibt es die Versandhandelsregelung. Sobald Lieferungen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten werden diese im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig. Für dieses Land müssen sich die Unternehmen dann steuerlich registrieren lassen.

Der Handel von Produkten und Dienstleistungen verlagert sich zunehmend ins Internet. Um nicht den Anschluss zu verlieren, sollten Unternehmen auf eine Omnichannel-Strategie setzen und sowohl im Internet als auch im realen Shop verkaufen. (Bildquelle: Ronan Furuta / unsplash)

Hintergrund: Abschaffung der Lieferschwelle bei inner­­gemeinschaft­lichen Versand­­handels­­umsätzen mit 2021

Gemäß der alten Rechtslage sollten die in der EU geltenden Lieferschwellen mit dem 01.01.2021 abgeschafft werden. Am 20.07.2020 wurde vom europäischen Rat die Verschiebung um ein halbes Jahr auf den 01.07.2021 beschlossen.

Der Grund für die Verschiebung hängt mit den Herausforderungen der technischen Umsetzung und der aktuellen COVID-19-Pandemie im Zusammenhang. Eine längere Vorbereitungszeit soll den Druck für Unternehmen der Mitgliedsstaaten reduzieren.

Was ist die Lieferschwelle?

Eine Lieferschwelle ist ein von den EU-Mitgliedsstaaten festgelegter Betrag. Sobald liefernde Unternehmen die Lieferschwelle eines Bestimmungslandes überschreiten, tritt die Versandhandelsregelung in Kraft. Der zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag richtet sich nach dem Land, in das geliefert wird. Wird die Lieferschwelle nicht erreicht, gilt der Umsatzsteuersatz des Versandlandes.

Ein Beispiel

Überschreiten der Lieferschwelle – Ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Österreich versendet Produkte an Privatpersonen in Spanien. Die für Spanien gültige Lieferschwelle von 35.000, – EUR wird in diesem Fall überschritten. Weil sich der Ort der Lieferung von Österreich nach Spanien verschiebt, gelten für spanische Privatpersonen die Umsatzsteuer von Spanien. Der österreichische Versandhändler muss sich umsatzsteuerlich in Spanien registrieren lassen.

In dem folgenden Beispielvideo erfahren Sie mehr über die richtige Rechnungslegung für verkaufte Produkte und Dienstleistungen im Ausland:

Was bedeutet die Abschaffung der Liefer­schwelle für Unter­nehmen?

Durch die Abschaffung der Lieferschwelle mit 01.07.2021 gilt für Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber innerhalb der EU der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Umsätzen bis zu 10.000, – EUR pro Jahr. Deren Waren werden mit der Umsatzsteuer des Landes verrechnet, in dem die Versendung beziehungsweise die Beförderung der Ware beginnt.

Was bedeutet das in der Praxis?

Bisher gab es den Schwellenwert, der je nach Land unterschiedlich ausfiel. Unter diesem Wert unterlagen die Umsätze der Umsatzsteuer von Österreich. Ab 1. Juli 2021 fallen diese Lieferschwellen komplett weg. Wenn nach 1. Juli 2021 beispielsweise ein Produkt eines österreichischen Onlineshops nach Deutschland verschickt wird, unterliegt dieser Umsatz der deutschen Umsatzsteuer.

Zur Abfuhr der Umsatzsteuer ist eine Registrierung durchzuführen. Dafür gibt es zwei verschiedene Varianten.

  • Registrierung in allen EU-Staaten, in welche Umsätze in Form von B2C-Geschäften entstehen.
  • Registrierung im EU-One-Stop-Shop (EU-OSS). Diese erfolgt über FinanzOnline.

Für die Registrierung muss eine UID von Österreich vorhanden sein.

Mithilfe von EU-OSS fällt die Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg. Unternehmen können die zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge dann einfach über das FinanzOnline erklären und abführen.

Was sind die nächsten Schritte als Onlineshop-Betreiber?

  1. Registrierung über FinanzOnline
    Die Registrierung muss bereits im Quartal vor der ersten Steuererklärung stattfinden. Wenn schon im dritten Quartal 2021 mit Umsätzen innerhalb der EU gerechnet wird, muss die Registrierung vor 01.07.2021 erfolgen.
  2. Anpassung der Steuersätze für die Zielländer im Onlineshop
    Im Onlineshop müssen die Steuersätze für die Zielländer angepasst werden. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Steuersätze in den Zielländern.
  3. Überprüfung und eventuelle Anpassungen im Buchhaltungssystem
    Sprechen Sie dafür idealerweise mit Ihrem Steuerberater und klären Sie weitere Details ab.

Fazit

Durch den Fall der europäischen Lieferschwellen müssen Umsätze im Onlinehandel, die innerhalb der EU erwirtschaftet werden, mit den Steuersätzen des Bestimmungslandes versteuert werden.

Dadurch sind Onlinehändler, die innerhalb der EU Waren verkaufen gefordert, sich zur Entrichtung der Umsatzsteuer zu registrieren. Dies muss allerdings nicht für jedes Land extra erfolgen, sondern kann einfach einmalig über das FinanzOnline durchgeführt werden. Außerdem ist es erforderlich die Steuerbedingungen in Ihrem Onlineshop je nach Zielland anzupassen, um ab 01. Juli 2021 bereit für die Abschaffung der Lieferschwellen zu sein.

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Quellen und weiter­führende Links

[1] wko.at

[2] usp.gv.at

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