Produktsicherheitsgesetz
Produkte müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen, eine Gebrauchsanleitung besitzen und eindeutig gekennzeichnet sein z.B Artikelnummer, Angaben des Herstellers.
Inhaltsverzeichnis
Bevor man sich dazu entscheidet einen Vertrieb in das benachbarte Deutschland aufzubauen, sollte man sich einige Gedanken zum Vertriebskonzept machen. In erster Linie ist es ratsam, die Kundenzielgruppe, die man erreichen will festzulegen. Weiters sollte man sich mit den rechtlichen Details des Landes auseinanderzusetzen wie zum Beispiel der Registrierung und Kennzeichnung. Zusätzlich spielt die Wahl der passenden Vertriebsform ebenfalls eine große Rolle beim Vertriebskonzept. Hier sollte man sich gut überlegen, bei welcher Vertriebsform der wirtschaftliche Nutzen am höchsten ist. In den meisten Fällen stellt sich die Frage: Welche Form für das Unternehmen kostengünstiger und strategisch klüger ist, selbstständiger Direktvertrieb oder Vertrieb durch Vertriebspartner. Nachdem man die genannten Aspekte berücksichtigt hat, sollte man ebenfalls festlegen, durch welche Marketingmaßnahmen die Kunden auf das Produkt bzw. Unternehmen aufmerksam gemacht werden.
Ist einmal das Vertriebskonzept durchgedacht und aufgestellt, so kann man sich den rechtlichen Aspekten widmen, die für die Verkäufe nach Deutschland relevant sind. Folgende Gesetze und Pflichten müssen Unternehmen beachten:
Für das Umsatzsteuerrecht ist es zunächst wichtig zu wissen, um welche Art der Leistung es sich handelt. Ist es eine Ware oder Dienstleistung? Weiters interessiert das UStG, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird. Zudem gibt das Umsatzsteuerrecht vor, wie die Rechnungsstellung auszusehen hat. Nach dem UStG wird zwischen den regulären Steuersatz von 19 % und dem reduzierten Steuersatz von 7 % (bei ausgewählten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen etc.) unterschieden. Seit 18.12.2019 gilt, der ermäßigter Steuersatz für die klassischen elektronischen Publikationen.
Auch hier im Umsatzsteuerrecht wird zwischen B2C und B2B unterschieden. In anderen Worten, es herrschen Unterschiede, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Im B2B Geschäft haben in der Regel sowohl Lieferant als auch Empfänger gültige UID-Nummern. Warenlieferungen erfolgen als innergemeinschaftliche Lieferungen, d.h die Lieferungen sind steuerfrei. Bei einer erbrachten Dienstleistung erfolgt die Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers (Auftraggebers).
Im B2C Geschäft haben Empfänger in der Regel keine UID-Nummer. Der Lieferort und die Besteuerung erfolgen dort, wo die Lieferung endet. Aber hier gelten Lieferschwellen, unterschreitet man diese kann man selbst entscheiden, ob man in Österreich oder Deutschland die USt. abführen möchte. Sobald man in Deutschland die USt. Abführt, muss natürlich auch die deutsche USt. Von 19 % verrechnet werden.
Eine Sonderregelung gibt es in der Europäischen Union für die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege. Hier gilt das Empfängerprinzip und es muss für B2C immer die Umsatzsteuer über den jeweiligen Mitgliedsstaat verrechnen. Der Mini One Stop Shop (MOSS) erspart hier die Registrierung im jeweiligen Land.
Eine Besonderheit stellt das Fulfillment BY Amazon (Amazon FBA) dar. Wenn die Auslieferung über ein Amazon Lager in Deutschland an einen Kunden in Deutschland erfolgt, gilt die deutsche Umsatzsteuer und deutsche Steuernummer. Erfolgt die Auslieferung über ein Amazon Lager in Deutschland an einen Kunden in der EU, so ist zu beachten, dass die Besteuerung am Ort der Versendung stattfindet. Dies bedeutet, dass die steuerliche Registrierung in DE erfolgt.
Im Normalfall gilt das Herkunftslandprinzip, also das österreichische Recht, da der Verkauf aus Österreich erfolgt. Es sind aber auch zahlreiche Ausnahmen zu beachten, wie das Bestimmungslandprinzip oder wenn ausdrücklich das deutsche Recht vereinbart wurde. Nach dem Bestimmungslandprinzip gilt in der Europäischen Union das Recht des Ziellandes, in dem der Verbrauch der Ware stattfindet. Weitere Details zu dem Bestimmungslandprinzip siehe Link http://www.betriebswirtschaft-lernen.net/erklaerung/bestimmungslandprinzip/. Sollte man sich dazu entscheiden, das deutsche Recht vollkommen auszuschließen, so ist es ratsam auf der Webseite eine Anmerkung wie „Wir liefern nur innerhalb Österreichs“ zu machen.
Websites und Webshops haben Informationspflichten. So müssen Angaben wie zum Beispiel zur Identität des Unternehmens, zur gesetzlichen Gewährleistung und viele weitere angeführt werden. Unter den folgenden Link sind sämtliche Informationspflichten aufgelistet https://www.websitecheck.at/check.php. Auch im Bestellprozess muss der Kunde über zahlreiche Punkte informiert werden. Diese finden Sie hier https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Spezielle_Informationspflichten_im_Fernabsatz_B2C_im_Detail.html.
Es bestehen ebenfalls für die Bestellbuttons bestimmte Richtlinien, die zu befolgen sind. Das Gesetz sieht vor, dass die Beschriftung des Buttons gut lesbar sein soll und eine zulässige Kennzeichnung haben muss beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“.
Gegenüber Verbrauchern muss eine Gesamtpreisangabe angeführt werden, d.h inkl. MwSt. Weiters muss der Verbraucher auf die zusätzlichen Liefer- oder Versandkosten aufmerksam gemacht werden. Anders sieht es gegenüber Unternehmen aus, hier sind die Nettopreise ausreichend.
Das Widerrufsrecht in Deutschland entspricht gleich dem österreichischen Widerrufsrecht. Dieses besagt, dass man innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann. Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Verbraucher und die Rücksendekosten dürfen dem Verbraucher ebenfalls vertraglich auferlegt werden, sofern der Verbraucher ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Bei Verträgen zwischen Unternehmen B2B besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Darüber hinaus erlöscht auch das Widerrufsrecht bei Lieferung von digitalen Inhalten wie Download Musik, Filme, Software usw.
Diese Verordnung ist ab 3.12.2018 in Kraft getreten und sieht vor, dass Käufer aus anderen EU-Ländern nicht mehr von Bestellungen ausgeschlossen werden dürfen. Es ist jedoch zu beachten, dass es keinen Lieferzwang gibt, aber es muss den Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, die bestellte Ware in Österreich abholen zu können.